ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Alle Informationen, Angebote und Materialien der PARLAK IMMOBILIEN sind streng vertraulich und nur für den von uns angesprochenen Empfänger und unseren Auftraggeber vorgesehen. Bei einer Weitergabe an Dritte, ohne unsere vorherige, ausdrückliche Zustimmung, ist der Empfänger unserer Nachweis-/Vermittlungstätigkeit zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag geschlossen zu haben, abschließt.

Sollte unser Angebot dem Empfänger zuvor bekannt sein, so hat eine Benachrichtigung an uns, binnen vier Tagen nach Erhalt unseres Nachweises, bzw. Exposés oder Ähnlichem mit Angabe der Quellen zu erfolgen.

Unsere nachstehenden Provisionssätze gelten bei Annahme unserer Angebote und basieren auf den Empfehlungen des RDM-Maklerverbandes.

1) Für den Nachweis und/oder die Vermittlung des in Aussicht genommenen Vertrages stehen uns folgende ortsüblichen Provisionen (inkl. MwSt.) zu:

a. bei privaten Miet- und Pachtverträgen über Wohnraum, vom Vermieter bzw. Eigentümer 2,38 Monatsmieten bzw. Pachtmieten
b. bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen, vom Vermieter bzw. Eigentümer 3,57 Monatsmieten bzw. Pachtmieten
c. bei Verkauf von Haus- und Grundbesitz, sowie Eigentumswohnungen, vom Käufer 3,57 % in Höhe des erzielten Kaufpreises, nach Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages
d. bei Verkauf von Erbbaurechten und voraussichtlichen Aufbauten, vom Käufer 3,57 % in Höhe des erzielten Kaufpreises, nach Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages.

2) Die in Ziffer 1. genannten Provisionen beinhalten den Mehrwertsteuersatz von 19%. Sollte der gesetzliche Mehrwertsteuersatz geändert werden, so gilt der Steuersatz als vereinbart, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Provisionen gültig ist.

3) Die Provision wird fällig, sobald infolge unserer Vermittlung und/oder unserer Nachweistätigkeit ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Die Mitursächlichkeit unserer Vermittlungs- und /oder Nachweistätigkeit reicht aus.Wird ein Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, so bleibt unser Provisionsanspruch unberührt, wenn der wirtschaftliche Erfolg des abgeschlossenen Vertrages nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.

Unser Provisionsanspruch bleibt ebenfalls unberührt, wenn ein Vertrag über ein anderes vergleichbares Objekt des Verkäufers abgeschlossen wird oder ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftragnehmer in dauerhafter, enger Verbindung steht, erfolgt.

4) Zu provisionspflichtiger Tätigkeit für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages sind wir berechtigt. Weitere Makler können von uns in die Bearbeitung des Auftrages eingeschaltet werden, ohne dass dem Auftraggeber dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben.

6) Wir haben Anspruch darauf, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein. Zeit und Ort des Termins sind uns rechtzeitig mitzuteilen.

7) Alle Informationen und Angaben in unseren Angeboten wurden aufgrund der uns übergebenen Unterlagen zusammengestellt. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, prüfen wir diese nicht und übernehmen keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit der Daten. Unsere Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

8) Die von uns erstellten Fotos, Graphiken, Pläne, Skizzen usw. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht verwendet werden.

9) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

10) Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen ist der Sitz des Maklers, soweit der Kunde/Auftraggeber Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.